Vereinssatzung des Schullandheim Heideheim

1. Name und Sitz des Vereins

Der am 10. März 1921 als Verein „Heideheim der Städtischen Gewerblichen Berufsschulen Hannover“ gegründete und aufgrund der Versammlung vom 10. Juni 1947 wieder ins Leben gerufene Verein hat seinen Sitz in Kleinburgwedel-Wietze, Wietzeaue 4, 30938 Burgwedel. Er nennt sich ab 01. Juni 1990 „Heideheim der berufsbildenden Schulen in der Region Hannover“. Er ist beim Amtsgericht Hannover in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung und Unterhaltung des Schullandheimes und der Begegnungsstätte „Heideheim“. Das Heim steht in erster Linie den Schülerinnen und Schülern der Berufsbildenden Schulen aus der Region Hannover sowie schulischen Einrichtungen der Stadt Langenhagen zur Verfügung; darüber hinaus können es andere Sozialgruppen insbesondere aus der Stadt Langenhagen für ihre Zwecke nutzen.

Der besondere Nutzungsanspruch wurde in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verein und der Stadt Langenhagen festgelegt, die am 01.06.1993 inkraftgetreten ist.

Das Heim dient dazu, Lernerfahrungen, die im Allgemeinen in herkömmlichen Schulgebäuden und –anlagen nicht vermittelt werden können, zu ermöglichen. Im Heideheim werden  internationale Jugendbegegnungen, Veranstaltungen im Rahmen von Schulpartnerschaften, erlebnispädagogische Klassenfahrten und Unterrichtsprojekte durchgeführt.

Insbesondere werden folgende Ziele angestrebt:

  • die Entfaltung und Förderung der Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler bzw. der Auszubildenden,
  • die Förderung sozialen Lernens und sozialer Verhaltensweisen,
  • die Verbesserung des Lehrer-Schüler-Verhältnisses,
  • Naturerleben, aktive Freizeitgestaltung und Gesundheitserziehung,
  • die Förderung des Verständnisses für Geschichte, Heimat und Umwelt,
  • Interkulturelle Erziehung und Bildung.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Veranstaltungen,
  3. Zuschüsse und Spenden jeglicher Art

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

Der Verein setzt sich aus ordentlichen und  korporativen Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

  1. Die Aufnahme der ordentlichen und korporativen Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch den Vorstand.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückgezahlt.
  3. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Die Mitgliederkartei wird mit Hilfe der EDV geführt.

Mit dem Tage des Austrittes oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte der Mitglieder.

5. Beiträge

Die Festsetzung des Beitrages der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  • Die korporativen Mitglieder zahlen nach eigenem Ermessen, mindestens aber den normalen Beitragssatz für ordentliche Mitglieder.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Bei Übernachtungen und länger dauernden Aufenthalten von geschlossenen Gruppen ist vorherige Verständigung mit dem Leiter des Heimes bzw. Geschäftsführer in jedem Falle erforderlich.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Anordnungen zu befolgen, die der Verein in Bezug auf die Benutzung des Heimes getroffen hat.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

7. Vorstand

Der Vorstand ist zur Leitung der Geschäfte des Vereins bestimmt; er wird aus den ordentlichen Mitgliedern sowie einem/r Vertreter/in der Stadt Langenhagen (als BeisitzerIn) gebildet. Er besteht aus:

  1. Erste/r Vorsitzende/r
  2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Geschäftsführer/in)
  3. Schatzmeister/in
  4. Schriftführer/in
  5. bis zu fünf weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen
  6. Leiter/in des Heimes mit beratender Stimme.

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereins bevollmächtigt (zeichnungsberechtigt) sind jeweils zwei der drei geschäftsführenden Vorstände gemeinsam.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt; der Vertreter der Stadt Langenhagen wird von der Mitgliederversammlung benannt. Der Heimleiter/ die Heimleiterin wird in den Vorstand berufen.

Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Vorstandes ist ein eigener Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben – insbesondere Kontakte zu den einzelnen Berufsschulen – geeignete Personen als Beisitzer zu berufen.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt, die auch in Form von Ehrenamtspauschalen gemäß § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden können.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Der Schatzmeister hat alljährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu liefern. Die Stadt Langenhagen ist zur Einsichtnahme der Rechnungsunterlagen berechtigt.

9. Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

Bei allen Versammlungen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Ordentliche und korporative Mitglieder haben je eine Stimme. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In der Mitgliederversammlung im ersten Viertel jedes neuen Kalenderjahres erfolgen anstehende Vorstandswahlen und die Vorlage der Jahresabrechnung.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins werden vom Schriftführer niedergeschrieben und der nächsten Versammlung vorgelegt und nach Annahme neben der Unterschrift des Schriftführers vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. Die Stimmenmehrheit ist zu vermerken.

10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können beschlossen werden in der Mitgliederversammlung oder einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitglieder vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung nachträglich davon in Kenntnis zu setzen.

11. Auflösung des Vereins

Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss einen Monat vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Er muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidung über den Auflösungsvertrag erfolgt mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Sind nicht 75 v.H. der Mitglieder anwesend, so entscheidet eine Urabstimmung aller ordentlichen Mitglieder endgültig, die innerhalb eines Monats durchzuführen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Region Hannover und die Stadt Langenhagen, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 dieser Satzung für kulturelle und Bildungseinrichtungen zu verwenden haben.

Angenommen in der Mitgliederversammlung vom 11. März 2016.

Der Vorsitzende, Der stellvertretende Vorsitzende

Der Schatzmeister